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Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5
90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Zukünftig ist der Maßstab der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten.
Eingeschränkte Alltagskompetenz
Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, einer geistigen Behinderung oder von psychischen Erkrankung in der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens auf Dauer beeinträchtigt ist und deshalb regelmäßig und dauerhaft beaufsichtigt und betreut werden muss.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Bevor Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, findet zuerst eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung statt. Der MDK sucht Sie zu einem vorher vereinbarten Termin in Ihrer Wohnung auf, um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Es soll festgestellt werden, welche Tätigkeiten im Alltag alleine verrichtet werden können und wo Sie Hilfe brauchen.
Beratungseinsätze nach § 37 SGB XI
(Wenn Sie von Angehörigen gepflegt werden, ohne dass ein Pflegedienst unterstützt.)
Um Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen, entsprechend ihrer individuellen Situation
im häuslichen Bereich, Beratung und Unterstützung zukommen zu lassen, sieht der
Gesetzgeber - bei Vorliegen eines Pflegegrades und Inanspruchnahme von Pflegegeld –
Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch Pflegefachkräfte vor. Bei den Pflegegraden 1 - 3 muss dieser Einsatz einmal pro Halbjahr stattfinden. Bei den Pflegegraden 4 + 5 findet der Einsatz vierteljährlich statt. Ihre Pflegekasse erinnert Sie schriftlich
daran. Diese Beratungsbesuche sind für den Pflegebedürftigen kostenlos.
Grundpflege
Mit dem Begriff Grundpflege sind grundlegende, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen gemeint. Diese sind die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und nicht medizinische, pflegerische Tätigkeiten wie Prophylaxen, Förderung und Kommunikation.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege sind alle Maßnahmen der vertragsärztlichen Behandlung die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die von Pflegekräften erbracht werden. Leistungsträger sind hier die Krankenkassen und nicht die Pflegekasse.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird im Falle einer häuslichen Betreuung durch einen Laien an den Versicherten ausgezahlt. Dies kann z. B. ein Angehöriger sein. Es muss sich bei den privat pflegenden Personen also nicht zwingend um Angehörige des Pflegebedürftigen handeln. Der Versicherte kann dann entscheiden, ob er die Summe als Anerkennung an die Pflegeperson weitergibt oder die Versorgung des Haushalts finanziert werden soll.
Pflegesachleistung
Nicht in jedem Fall kann die Pflege durch Angehörige oder anderen Laien organisiert werden. Die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst kann über die Sachleistung finanziert werden. Eine Unterbringung in ein Pflegeheim ist daher nicht zwingend notwendig.
Kombinationsleistung
Sachleistungen und Pflegegeld können in vielen Fällen kombiniert werden, beispielsweise wenn eine Pflegekraft nur stundenweise benötigt wird und ein Großteil der Pflege von dem Angehörigen übernommen wird. In diesem Fall wird der Pflegedienst direkt von der Pflegeversicherung bezahlt und ein prozentualer Betrag als Pflegegeld zur eigenverantwortlichen Verwendung an den Versicherten überwiesen.
Verhinderungspflege
Der Anspruch von Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson (auch neben einem Pflegedienst) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Verhinderungspflege wird für höchstens 42 Kalendertage bezahlt. Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1612 € belaufen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie ermöglicht den pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in die eigene Wohnung vor. Während der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wird maximal 4 Wochen im Kalenderjahr das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Die zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse und gibt es für Kinder und Erwachsene, die sich zu Hause pflegen lassen. Die Pflegekasse stellt Leistungen in Höhe von bis zu 125 € im Monat zur Verfügung. Diese können beispielsweise für eine Stundenbetreuung, Spaziergänge, Zeitung vorlesen und vieles mehr genutzt werden.
Überleitungspflege
Ziel der Überleitungspflege ist der reibungslose Übergang von der Institutionsversorgung (Krankenhaus, Kurzzeitpflege, u.a.) in das häusliche Umfeld. Die Überleitungspflege ist kostenlos und beginnt schon in der Klinik. Durch diese Möglichkeit und der Pflegeberatung kann hier direkt Hilfe und Unterstützung angeboten werden. Die Überleitung kann von dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson angefordert werden, unabhängig davon in welchem Krankenhaus der Betreffende liegt oder auch, wenn die Entlassung aus dem Heim bevorsteht.
Weitere Pflegeinformationen geben wir Ihnen auch gerne persönlich. Was möchten Sie wissen? Wir beraten Sie gerne unter 0611-2044792
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